Zulassung von sog. "Oldtimer-Booten"
Die Zulassung kann unter verschiedenen Auflagen erfolgen
Zur Oldtimerregelung:
1. Die Boote sind zum Zeitpunkt ihrer Neuzulassung mindestens 30 Jahre alt.
2. Sie weisen eine Holzkonstruktion auf, d.h. die Bootsschale muss aus Holz bestehen.
Es wird eine TÜV-Bestätigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich das Boot im Wesentlichen in einem originalgetreuen Erhaltungszustand befindet.
3. Es wird nachgewiesen, dass das Boot im Geltungsbereich der Bayerischen Schifffahrtsordnung mindestens schon einmal zugelassen war.
4. Die Landratsämter versehen die Zulassung mit einer Auflage, wonach der Bestandsschutz sich nur auf den bei der Neuzulassung vorhandenen Motor bezieht. Beim Austausch des Motors müsste daher der neue Motor die geltenden Abgasgrenzwerte einhalten.