Änderungen der Bayer. Schifffahrtsordnung ab 15.04.2005 in Kraft
Eine Gebrauchsanweisung für Praktiker, ergänzt um die ÄnderungsVO für die Entschädigung der Sachverständigen
Änderung der Bayerischen Schifffahrtsordnung
Ab dem 15. April 2005 übernehmen Bootseigner für die Sicherheit und Umweltverträglichkeit ihrer Sportboote auf den Bayerischen Gewässern (ohne Bundeswasserstraßen) eine höhere Verantwortung. Das Bayerische Wirtschafts- und Verkehrsministerium hat gemeinsam mit dem Umweltministerium eine Änderung der Bayerischen Schifffahrtsordnung beschlossen, durch die die TÜV-Untersuchungspflicht (= Zulassungspflicht) für Sportboote eingeschränkt wird.
Bei der Untersuchungspflicht werden nun drei Kategorien von Fahrzeugen unterschieden:
1. Elektromotorboote und Segelfahrzeuge mit Elektro-Hilfsmotor, Viertakt-Hilfsmotor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen werden aufgrund ihrer geringen Umweltrelevanz ganz von der Untersuchungspflicht befreit. Der Bootseigner ist für die Sicherheit und Umweltverträglichkeit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften werden aber wie bisher als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt.
2. Motorboote mit Verbrennungsmotor und Segelfahrzeuge mit Zweitakt-Hilfsmotor sind zwar weiterhin untersuchungspflichtig; die Untersuchung beschränkt sich aber auf umweltrelevante Vorschriften und zentrale Sicherheitsaspekte (vor allem Motor und Motorzubehör). Flüssiggasanlagen müssen wie bisher von einem Gas-Sachverständigen in zweijährigen Abständen untersucht werden; bei der TÜV-Untersuchung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Andere Sicherheitsanforderungen, wie z.B. Rettungswesten, Feuerlöscher und vorschriftsmäßige Beleuchtung, werden vom TÜV nur auf Wunsch und gegen Aufpreis kontrolliert.
3. Fahrgastschiffe und Mietboote werden im bisherigen Umfang vom TÜV überprüft, da es hier um die Sicherheit von unbeteiligten Personen geht.
Außerdem wurde die Gebührenordnung für den TÜV neu gefasst und vereinfacht. Durch die Einschränkung der Untersuchungspflicht konnten die Gebühren für die Prüfung von Sportbooten weitgehend stabil bleiben. Die Blutalkoholgrenzwerte wurden an das Straßenverkehrsrecht angeglichen. Sie liegen jetzt bei 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration.
Unverändert bleiben die Regelungen zur Genehmigung- und Kennzeichnungspflicht. Die jetzt geltenden Regelungen für die einzelnen Typen privater Sportboote sind in folgender Tabelle zusammengefasst:
Genehmigungs-, Untersuchungs- und Kennzeichnungspflicht von privaten Sportbooten auf den bayerischen Gewässern
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§ 3 SchO: Genehmigungs- pflicht, (wenn) |
§ 19 SchO: Untersuchungs- und Zulassungs- pflicht, (wenn) |
§ 29 SchO: Kennzeichnungs- pflicht, (wenn) |
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Motorboote mit Verbrennungs- motor |
Ja (immer) |
Ja (immer) |
Ja (immer) |
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Elektromotorboote |
Ja (immer) |
Nein (nie) |
Ja (immer) |
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Segelboote |
· länger als 9,20 Meter oder
· mit Hilfsmotor
über 4 kW oder · mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen |
mit Zweitakt-Hilfsmotor |
· mit Hilfsmotor jeglicher Art oder
· mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen |
Die Änderungen bei der Untersuchungs- und Zulassungspflicht sind Teil der Deregulierungsbemühungen der Bayerischen Staatsregierung. In einer Zeit, in der viel über Überreglementierung geklagt wird, setzt die Bayerische Schifffahrtsverwaltung verstärkt auf das Verantwortungsbewusstsein und den gesunden Menschenverstand der Bootseigner.
Wir haben die Änderungen in den Text der Schifffahrtsordnung und der Verordnung über die Entschädigung von Sachverständigen eingearbeitet, die entsprechenden Dateien können Sie sich weiter unten herunterladen. Die Originaltexte der beiden Änderungsverordnungen finden Sie unter "Recht -> Bayerische Schifffahrtsordnung (SchO)".
Schifffahrtsordnung mit Änderungen 144 KB
Neue Verordnung über die Entschädigung von Sachverständigen 26 KB
Text der ÄnderungsVO für die Entschädigung der Sachverständigen vom 16. April 2007 50 KB